3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung wird der mit Strafanzeige vom 16. August 2024 vorgebrachte Sachverhalt wie folgt zusammengefasst: Gemäss Anzeige bestehe der Verdacht, dass die Beschuldigten auf Basis des durch die Strafanzeigerin erstellten Programms resp. der erstellten Softwarelösung «G.________» ohne das Einverständnis ein Werk zweiter Hand hergestellt habe. Weiter bestehe der Verdacht, dass die Beschuldigten resp. die H.________ AG «G.________» in bearbeiteter Form als Werk zweiter Hand verschiedenen Kunden anbieten bzw. verkaufen wolle oder dies bereits getan habe.