mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 mit, dass er nunmehr auch die Beschuldigten 1 und 2 im Beschwerdeverfahren vertrete und beantragte namens der Beschuldigten 1 bis 3 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Mit Verfügung vom 1. November 2024 nahm und gab sie von der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ Kenntnis. Am 6. November 2024 wurde von