__ mit, dass er vom Beschuldigten 3 mit der Wahrung von dessen Interessen im Beschwerdeverfahren beauftragt worden sei und ersuchte um Akteneinsicht. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 3. Oktober 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Nachdem ihm Akteneinsicht gewährt worden war, teilte Rechtsanwalt B.________ mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 mit, dass er nunmehr auch die Beschuldigten 1 und 2 im Beschwerdeverfahren vertrete und beantragte namens der Beschuldigten 1 bis 3 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.