Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch F.________, am 16. September 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Bern-Mittelland sei zu verpflichten die Strafuntersuchung gegen die Angeschuldigten unverzüglich an die Hand zu nehmen.