Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 380 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 2 D.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 3 unbekannte Täterschaft Beschuldigte 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ AG Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Urheberrechtsge- setz und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlau- teren Wettbewerb Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. August 2024 (BM 24 34111) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung BM 24 34111 vom 30. August 2024 nahm die Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der E.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Strafanzeige vom 16. Au- gust 2024 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), C.________ (nachfol- gend: Beschuldigter 2), D.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) und unbekannte Täterschaft (nachfolgend: Beschuldigte 4) initiierte Strafverfahren wegen Wider- handlung gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutz- rechte sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbe- werb, angeblich begangen zum Nachteil der Beschwerdeführerin, nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch F.________, am 16. Sep- tember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Bern-Mittelland sei zu verpflichten die Strafunter- suchung gegen die Angeschuldigten unverzüglich an die Hand zu nehmen. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Bern-Mittelland sei zu verpflichten die zur Sicher- stellung der Beweismittel notwendigen Sicherungsmassnahmen, wie Sicherstellung der Siche- rungsdatenträger mit dem urheberrechtsverletzenden Programm von G.________ möglichst rasch durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf einen Codevergleich zwischen diesem Programm und dem von Anzeigeerstatterin entwickelten Programm G.________. 3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Bern-Mittelland sei zu verpflichten die Geschäftsleitungs-, Strategiepapiere und die Projektunterlagen der H.________ AG hinsichtlich der Nachprogrammierung (Erstellen eines Werkes 2. Hand) des Prämienrechners und dem Art. 23 Abs. 1 UWG zu prüfen und den Prozess für das Integrieren unseres Werkes in Ihre Kernapplikation zu dokumentieren. 4. Der Aufwand der E.________ AG sei angemessen zu entschädigen. 5. Unter Kosten und Entschädigung zu Lasten der Stadt Bern. Mit Verfügung vom 23. September 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Sicherheit zu leis- ten. Nach Eingang der Sicherheitsleistung stellte sie den (bekannten) Parteien am 1. Oktober 2024 eine Kopie der Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass er vom Beschuldigten 3 mit der Wahrung von dessen Interessen im Beschwer- deverfahren beauftragt worden sei und ersuchte um Akteneinsicht. Die General- staatsanwaltschaft beantragte am 3. Oktober 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Nachdem ihm Akteneinsicht gewährt worden war, teilte Rechtsan- walt B.________ mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2024 mit, dass er nunmehr auch die Beschuldigten 1 und 2 im Beschwerdeverfahren vertrete und beantragte namens der Beschuldigten 1 bis 3 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den er- wähnten Eingaben Kenntnis und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriften- wechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen umgehend einzurei- chen seien. Mit Verfügung vom 1. November 2024 nahm und gab sie von der Kos- tennote von Rechtsanwalt B.________ Kenntnis. Am 6. November 2024 wurde von 3 den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 4. November 2024 Kenntnis genommen und gegeben. Am 23. April 2025 nahm und gab sie von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. April 2025 Kenntnis. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 wurde schliesslich von der Eingabe der Beschuldigten 1 bis 3 vom 2. Mai 2025 Kenntnis genommen und gegeben. Am 7. Mai 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ seine ergänzte Kostennote ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisations- reglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung wird der mit Strafanzeige vom 16. August 2024 vor- gebrachte Sachverhalt wie folgt zusammengefasst: Gemäss Anzeige bestehe der Verdacht, dass die Beschuldigten auf Basis des durch die Strafanzeigerin erstellten Programms resp. der erstellten Softwarelösung «G.________» ohne das Einverständnis ein Werk zweiter Hand hergestellt habe. Weiter bestehe der Verdacht, dass die Beschuldigten resp. die H.________ AG «G.________» in bearbeiteter Form als Werk zweiter Hand verschiedenen Kunden anbieten bzw. verkaufen wolle oder dies bereits getan habe. Weiter bestehe der Verdacht, dass die H.________ AG das ihr anvertraute Arbeitsergebnis «G.________» unbefugt verwertet habe. […]. Die H.________ AG habe von 2007 bis 2021 mit der ersten Version von «G.________» gearbeitet und 2020 den neuen «G.________» bestellt, wobei viele der von der H.________ AG geforderten zusätzli- chen Funktionen hätten realisiert werden können. Die diesbezüglichen Verträge seien noch immer in Kraft und nicht gekündigt, wobei die Rechte an «G.________» und der darin integrierten Anpassungen vollumfänglich bei der Strafanzeigerin verblieben seien. Der H.________ AG sei vertraglich einzig ein Nutzungsrecht eingeräumt worden. Am 04.06.2024 habe A.________ der Strafanzeigerin per E-Mail mitgeteilt, dass, mit .dem Ziel, die Komplexität der bestehenden Systeme zu reduzieren, Medienbrüche zu eliminieren und eine integrierte Offertlösung zu schaffen, entschieden worden sei, das bestehende Offertsysstem mit «G.________» abzulösen. Weiter sei mitgeteilt worden, dass die Arbeiten zur Ablösung am Laufen seien und die Um- stellung auf ein neues, integriertes Offertsystem im ersten Quartal 2025 geplant sei. Bei gleicher Gele- genheit sei um Besprechung der Details der vertraglichen Auflösung ersucht worden. Die Strafanzeigerin vermute, dass die Beschuldigten zu einem unbekannten Zeitpunkt «G.________» nachgebaut und damit ein urheberrechtliches Werk zweiter Hand geschaffen hätten, ohne, dass die Strafanzeigerin ihre Zustimmung hierzu gegeben habe. Für die Strafanzeigerin sei es undenkbar, dass beim Nachbau von «G.________» nicht die bestehende Lösung der Strafanzeigerin als Grundlage für die Programmierung verwendet worden sei. Der Aufwand für ein komplett neues Pflichtenheft wäre immens und für die H.________ AG nicht rentabel, da der aktuelle «G.________» alle Bedürfnisse 4 abdecke. Es würden garantiert wesentliche Elemente/Prozesse von «G.________» durch die H.________ AG übernommen, welche urheberrechtlich geschützt seien. Es sei technisch nicht möglich, eine analoge Funktionalität zu erstellen, ohne diese urheberrechtlich geschützten Elemente zumindest teilweise zu übernehmen. Sodann werde der neue «G.________» von der I.________ AG erstellt, wel- che mehrheitlich im Besitz der fünf grössten, langjährigen Kunden, darunter auch der H.________ AG stehe, programmiert. In diesem Zusammenhang sei auch von Interesse, dass die H.________ AG und die I.________ AG am 26.03.2023 eine Besprechung mit der Strafanzeigerin gewünscht habe, mit der Absicht, die Informationssicherheit zu erhöhen. Die I.________ AG habe hierbei die Tatsache ver- schwiegen, dass hierdurch eine «Backdoor» geöffnet werde und die I.________ AG den vollen Zugriff auf alle Serverinstanzen, Daten und Programme erhalten hätte. Weshalb die I.________ AG die H.________ AG dazu gedrängt habe, einen «Backdoor Agent» zu installieren, könne nur gemutmasst werden. Die I.________ AG habe zudem in den letzten Jahren mehrmals die Qualität der Lösungen der Anzeigerin erniedrigt und durch Falschaussagen die Qualität des Prämienrechners wissentlich so- wie willentlich angeschwärzt. Letztlich werde es nur anhand eines Funktionsvergleichs möglich sein, die Übernahme von urheberrechtlich wesentlichen Elementen nachzuweisen. Es werde Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, das von den Beschuldigten erstellte Programm zu Beweiszwecken sicherzu- stellen, die entsprechenden Unterlagen zu prüfen und ein Gutachten in Auftrag zu geben, um den Ver- gleich durchzuführen. 3.2 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wurde alsdann wie folgt begründet: Weder aus der eingereichten Strafanzeige noch aus den zahlreichen Beilagen gehen stichhaltige, ob- jektive Beweise hervor, wonach die H.________ AG oder deren Vertreter/innen tatsächlich eine straf- rechtlich relevante Urheberrechtsverletzung begangen oder sich in strafbarer Weise unlauter verhalten hätten. Aus den pauschalen und unbelegt gebliebenen Vorbringen der Strafanzeigerin lässt sich in tatsächlicher Hinsicht kein rechtsgenüglicher bzw. hinreichend konkreter Anfangsverdacht hinsichtlich eines strafbaren Verhaltens ableiten, welcher die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigten würde. Wie die Strafanzeigerin selbst ausführt, wird bloss «vermutet», dass die H.________ AG die Software in strafrechtlich relevanter Art und Weise nachbaut bzw. nachgebaut haben soll. Belastbare Anhalts- punkte oder Beweismittel, welche diese Vermutungen stützen, werden keine vorgebracht. Ausser dem Vorbringen, dass die H.________ AG offenbar eine eigene Softwarelösung in Zusammenhang mit ei- nem ihr nahestehenden Unternehmen ins Auge fasst und deshalb die langjährige Geschäftsbeziehung mit der Strafanzeigerin beenden will, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Angezeigten belasten würde. In der vorliegenden Konstellation würde die Eröffnung einer Untersuchung sowie die Durchführung der beantragten Zwangsmassnahmen auf Geratewohl erfolgen und dazu dienen, über- haupt erst die Tatsachen zusammenzutragen, aus denen sich ein Tatverdacht möglicherweise ergeben könnte. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sich aus der Strafanzeige vom 16.08.2024 kein hinreichender Tatverdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten ergibt, welcher weiterführende Ermitt- lungen oder aber eine Verfahrenseröffnung rechtfertigen würden. Vielmehr scheinen die die geschil- derten Problemkreise zivilrechtlicher Natur zu sein. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 3.3 Mit Eingabe vom 22. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin zu Vergleichszwe- cken Printscreens ihres Prämienrechners sowie des zwischenzeitlich online aufge- schalteten neuen Prämienrechners der H.________ AG (erstellt durch die I.________ AG) ein. Dabei handelt es sich um ein Novum. Zumal die Beschwerde- kammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition 5 verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Im Beschwerdeverfahren erhielten die Parteien Gelegenheit, zu den neu eingereichten Printscreens Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tat- verdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Da- gegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshinder- nisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. d des Urheberrechtsgesetzes (URG; SR 231.1) wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet. Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Als Werke gelten auch Computerprogramme (Art. 2 Abs. 1 URG). Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwen- dung bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand (Art. 3 Abs. 1 URG). Wer eine Tat nach Art. 67 Abs. 1 URG gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 67 Abs. 2 URG). 4.2.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, Art. 4, Art. 5 oder Art. 6 UWG begeht. Strafantrag stellen kann, wer nach den Art. 9 und Art. 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist (Art. 23 Abs. 2 UWG). Nach Art. 5 Bst. a UWG handelt ins- 6 besondere unlauter, wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berech- nungen oder Pläne unbefugt verwertet. 4.2.3 Art. 31 Satz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) sieht vor, dass die Strafantragsfrist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Kenntnis der Täterin begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen die Täterin als aus- sichtsreich erscheinen lässt (BGE 142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.6; 7B_237/2022 vom 22. Fe- bruar 2024 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). Massgebend ist die effektive Kenntnis von Tat und Täterin. Nicht verlangt wird, dass die antragsberechtigte Person auch die rechtliche Qualifikation der Tat kennt (Urteile des Bundesgerichts B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.6; 7B_3/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.1; 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist jedoch nicht zu laufen (Urteile des Bundesgerichts B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.3.6; 7B_3/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.1; 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1; je mit Hin- weisen). 5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin mit Strafanzeige vom 16. August 2024 gegen die Beschul- digten 1 bis 4 initiierte Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das URG und gegen das UWG zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Daran vermögen auch ihre Vorbringen im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern: 5.1 Mit der Vorinstanz ist vorweg festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Straf- anzeige selbst anführt, es werde «vermutet», dass die H.________ AG die Software in strafrechtlich relevanter Art und Weise nachbaut bzw. nachgebaut haben soll. Wie erwähnt (E. 4.1), bedarf der zur Eröffnung eines Strafverfahrens erforderliche An- fangsverdacht einer plausiblen Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Mög- lichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen wurde. Blosse Gerüchte oder Vermutun- gen genügen nicht. Wie die Vorinstanz festhält, müsste die Beschwerdeführerin an- hand belastbarer Anhaltspunkte oder Beweismittel plausibilisieren, aus welchen Gründen sie davon ausgeht, dass eine Straftat begangen wurde. Wie nachfolgenden zu zeigen sein wird, ist ihr dies indes weder mit Strafanzeige vom 16. August 2024 noch mit ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren gelungen (zu den mit Eingabe vom 22. April 2024 neu eingereichten Printscreens sogleich E. 5.4). 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die H.________ AG mit E-Mail vom 4. Juni 2024 klar kommuniziert habe, dass sie den G.________ der Beschwerdeführerin nachprogrammiere bzw. nachprogrammieren werde, kann ihr nicht gefolgt werden. Der im Übrigen bereits mit Strafanzeige vom 16. August 2024 eingereichten E-Mail (Beilage 5 zur Strafanzeige) kann Folgendes entnommen werden: Mit dem Ziel, die Komplexität der bestehenden Systeme zu reduzieren, Medienbrüche zu eliminieren und eine integrierte Offertsystemlösung von J.________ zu beschaffen haben wir uns entschieden, das 7 bestehende Offertsystem K.________ abzulösen. Die Arbeiten zur Ablösung laufen und die Umstellung auf ein neues, integriertes Offertsystem ist im 1. Quartal 2025 geplant. Entgegen der Überzeugung der Beschwerdeführerin wird in der fraglichen E-Mail lediglich bekannt gegeben, dass sich die H.________ AG dazu entschieden hat, die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin zu beenden und auf ein neues, inte- griertes Offertsystem umzustellen. Inwiefern diese Mitteilung einen (beabsichtigten) Verstoss gegen das Urheberrecht bestätigen sollte, ist indes keineswegs evident. Dahingehendes ergibt sich auch nicht aus der E-Mail der Beschwerdeführerin an die H.________ AG vom 15. Juni 2024 bzw. dem Gedächtnisprotokoll von F.________ zum Gespräch vom 10. Juni 2024 (Beilage 6 zur Strafanzeige). Anzumerken ist wei- ter, dass genanntem Gedächtnisprotokoll ohnehin nur geringer Beweiswert zukäme, da dieses nur die Sicht der Beschwerdeführerin bzw. deren Organ auf das Gespräch vom 10. Juni 2024 wiedergibt. Zumal die Mitteilung der H.________ AG – aus einem neutralen Blickwinkel betrachtet – von vornherein kein Eingeständnis einer Straftat enthält, kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie sinngemäss vorbringt, sie habe Anzeige erstatten müssen, um zu verhindern, dass die Antragsfrist ablaufe und die Tat strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden könne. Die Strafantragsfrist beginnt nicht zu laufen, solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde (E. 4.2.3 hiervor). Da die Be- schuldigten 1 bis 3 bzw. 4 die Verstösse gegen das Urheberrechtsgesetz im Rahmen ihrer Tätigkeit für die H.________ AG begangen haben sollen, hätte insoweit ohne- hin eine gewerbsmässige Begehung und damit ein Offizialdelikt im Vordergrund ge- standen (Art. 67 Abs. 2 URG). 5.3 Auch der Hinweis in der Strafanzeige, wonach die H.________ AG und die I.________ AG am 26. März 2023 eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin zur Erhöhung der Informationssicherheit auf der L.________ gewünscht hätten, wo- bei die I.________ AG verschwiegen habe, dass sie dabei mithilfe eines Backdoor- Agenten vollen Zugriff auf alle Serverinstanzen, Daten und Programme erhalten «hätte», reicht zur Begründung eines Anfangsverdachts nicht aus. Zumal die Be- schwerdeführerin den Hinweis im Konjunktiv II formuliert hat (Ziff. 2.6.4 der Strafan- zeige), ist zunächst mindestens unklar, ob der Zugriff tatsächlich gewährt wurde. Als- dann lässt sich der Hinweis auch nicht anhand der eingereichten Unterlagen über- prüfen. So geht aus der eingereichten Einladung zur Microsoft Teams-Besprechung einzig hervor, dass sich die H.________ AG dazu entschieden habe, zur Erhöhung der Informationssicherheit auch auf der L.________ die Software «M.________» zu installieren und sie das weitere Vorgehen diesbezüglich besprechen wollte. Ob diese Software schliesslich installiert wurde und wenn ja, welche Informationen weiterge- geben wurden, ergibt sich daraus jedoch nicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwie- fern die Beschwerdeführerin zur Installation gedrängt worden wäre. Mit anderen Worten bestehen auch insoweit nicht genügend belastbare Anhaltspunkte, um einen Anfangsverdacht zu begründen. 5.4 Die Beschuldigten 1 bis 3 stellen sodann zu Recht in Frage, ob und wenn ja, inwie- fern der G.________ der Beschwerdeführerin überhaupt urheberrechtlichen Schutz geniesst. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, beim G.________ handle es sich um das komplexeste Programm einer Krankenkasse, da im Prozess 8 von der Offerte bis zum Vertrag sehr viele Abhängigkeiten bestünden, die es zu berücksichtigen gelte. Der grösste Aufwand bestehe in der Umsetzung. Bei der H.________ AG sei erst 2021 eine Erneuerung des Antragssystems mit entspre- chenden Schulungen erfolgt. Die Einführung des neuen ERP-Systems sei mit einem enormen Aufwand verbunden gewesen. Daher sei davon auszugehen, dass die be- stehenden Funktionen übernommen würden (Ziff. 2.2.7 der Beschwerde). Ebenso macht die Beschwerdeführerin geltend, die Erstellung des Computerprogramms an sich stelle nur einen kleinen Teil des Aufwands dar, und begründet den individuellen Charakter des Prämienrechners mit den durch die Bestellung der H.________ AG ausgearbeiteten Funktionen (Ziff. 2.4.2 der Beschwerde). Dass es sich beim G.________ der Beschwerdeführerin um ein komplexes Werk mit individuellem Cha- rakter handle, zeige sich schliesslich auch am Preis von CHF 37'280.00 (exkl. MWST), den die H.________ AG seit 2021 jährlich bezahlt habe (vgl. Beilage 3 zur Strafanzeige). Mit den Beschuldigten 1 bis 3 ist dem entgegenzuhalten, dass zur Erstellung einer Krankenversicherungsofferte – unabhängig von der Person, von der Versicherung und vom konkret verwendeten G.________ – grundsätzlich immer die- selben Informationen (detaillierte Angaben zur Person inkl. Gesundheits- und Kon- taktinformationen, Auswahl der verfügbaren bzw. wählbaren Versicherungspro- dukte, allgemeine Versicherungsbedingungen, gegebenenfalls Zusatzbedingungen, Beratungsprotokoll, Unterschriften etc.) erforderlich sind. Entsprechend ist auch der Aufbau eines Prämienrechners (allgemeine Informationen wie Name und Geburts- datum vor Details wie Rauchgewohnheiten) mehrheitlich vorgegeben. Dass einem G.________ vor diesem Hintergrund nur in einem sehr beschränkten Mass ein indi- vidueller Charakter zukommen kann, liegt damit auf der Hand. Letzteres dürfte denn auch erklären, weshalb der G.________ der Beschwerdeführerin und der neue G.________ der I.________ AG gewisse Ähnlichkeiten bzw. ähnliche Inhalte aufwei- sen. Die Beschuldigten 1 bis 3 wenden denn auch zu Recht ein, dass sich mit dem G.________ selbstredend nicht auch die angebotenen Versicherungsprodukte ver- ändert hätten. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der Texte, Formulare, Pro- duktangaben, Tarife, Versicherungsbedingungen sowie sämtlicher unternehmens- bezogener Gestaltungselemente. Abschliessend ist zu erwähnen, dass die Be- schwerdeführerin gar selbst einräumt, dass sich der G.________ der I.________ AG stellenweise durchaus von ihrem eigenen unterscheidet (siehe dazu S. 10, 25 und 27 der mit Eingabe vom 22. April 2025 eingereichten Beilage). 5.5 Insgesamt ist mit Blick auf den G.________ der Beschwerdeführerin vorliegend nicht von einem individuellen Charakter auszugehen. Damit fällt die Eröffnung einer Un- tersuchung wegen strafrechtlich relevanter Urheberrechtsverletzung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. d URG ausser Betracht. Ebenso wenig bestehen bei dieser Aus- gangslage konkrete Hinweise dafür, dass sich die Beschuldigten 1 bis 3 in strafbarer Weise unlauter im Sinne von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Bst. a UWG verhalten hätten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der G.________ der I.________ AG zukünftig anderen Krankenkassen angeboten werden kann. Die Vorinstanz kam da- her zu Recht zum Schluss, dass es vorliegend an einer plausiblen Tatsachengrund- lage für einen Anfangsverdacht und damit für die Eröffnung eines Strafverfahrens fehlt und die beantragten Zwangsmassnahmen aufs Geratewohl erfolgen bzw. dazu dienen würden, überhaupt erst die Tatsachen zusammenzutragen, aus denen sich 9 ein Tatverdacht möglicherweise ergeben könnte. Schliesslich ist festzuhalten, dass strafrechtliche Zwangsmassnahmen nicht dazu dienen, Beweise für einen allfälligen Zivilprozess zusammenzutragen. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'000.00 und der geleisteten Sicher- heitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Aufgrund seines Unterliegens hat der Be- schwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2 7.2.1 Demgegenüber haben die Beschuldigten 1 bis 3 Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Personen im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme- bzw. eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demge- genüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädi- gungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Da es im hiesigen Beschwerdeverfahren schwergewichtig die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Verstössen gegen das Urheberrechtsgesetz zu überprüfen galt, welche die Beschuldigten 1 bis 3 im Rahmen ihrer Tätigkeit für die H.________ AG begangen haben sollen, stand eine gewerbsmässige Begehung und damit die Beurteilung von Offizialdelikten im Vordergrund (Art. 67 Abs. 2 URG). Die Überprü- fung der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb war insge- samt von untergeordneter Bedeutung. Folglich hat der Kanton Bern für die Entschä- digung des Rechtsanwalts der Beschuldigten 1 bis 3 aufzukommen. 7.2.2 Der private Verteidiger der Beschuldigten 1 bis 3, Rechtsanwalt B.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit ergänzter Honorarnote vom 7. Mai 2025 einen Auf- wand von insgesamt CHF 4'295.65 (CHF 3'973.75 zzgl. Auslagen von CHF 77.90 und MWST von CHF 321.90) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (knapp durchschnittlich), des Aktenumfangs einer Sichtmappe (unter- durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich) erscheint die Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass Rechtsanwalt B.________ erst für das Beschwerdeverfah- ren beigezogen wurde und er nicht nur eine, sondern drei beschuldigte Personen vertritt, erweist sich die für die (inkl. Deckblatt und Unterschriftenseite) knapp sechs- seitige Stellungnahme und die (inkl. Deckblatt und Unterschriftenseite) knapp fünf- seitige Eingabe vom 2. Mai 2025 geltend gemachte Entschädigung als deutlich über- höht. Die Entschädigung der Beschuldigten 1 bis 3 für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren (Studium der Nichtanhandnah- meverfügung und der amtlichen Akten; Verfassen des Schreibens betreffend Mandats- 10 anzeige; Verfassen der beiden Stellungnahme inkl. Rechtsabklärungen, Kenntnis- nahme vom Schriftenwechsel, Telefonate, Korrespondenz und Besprechung mit den Klienten) wird daher auf pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) be- stimmt und vom Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. 3. Die Entschädigung der Beschuldigten 1 bis 3 wird auf CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - den Beschuldigten 1 bis 3, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt N.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 20. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12