Letzteres wird weder durch das Einreichen der Wanze selbst noch durch allfällige Zeugenaussagen belegt. Es fehlt damit klarerweise an Verdachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen. Das Verfahren wurde daher richtigerweise nicht an die Hand genommen. 4.3 Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.