Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Eingabe an die Beschwerdekammer nicht darzutun, weshalb die Staatsanwaltschaft angeblich zu Unrecht kein Verfahren an die Hand genommen hat. Sie setzt sich mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung denn auch nicht wirklich auseinander. So geht aus ihren Ausführungen nicht hervor, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Vielmehr beschränkt sie sich hauptsächlich auf