4. 4.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Bst. a). Demgegenüber kann sie auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst.