Im vorliegenden Fall macht A.________ geltend, ihr Nachbar störe sie in ihrer (Nacht-)Ruhe und höre ihre Mobiltelefone ab, indem er ein Funkgerät benutze. All ihre Geräte würden vom Funkgerät angegriffen werden. Dem Schreiben von A.________ sind keine konkreten Angaben zu entnehmen, die auf das Vorliegen eines Funkgeräts oder eine erfolgte Abhörung oder Ruhestörung durch den Beschuldigten hinweisen. Insgesamt liegen keine plausiblen Tatsachengrundlagen vor, die einen genügenden Anfangstatverdacht dafür begründen würden, dass der Beschuldigte A.________ mit einem Funkgerät abhören und in ihrer Ruhe stören würde.