3.2 Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung hielt die Staatsanwaltschaft fest: [rechtliche Ausführungen zur Nichtanhandnahme und Eröffnung eines Strafverfahrens] Gemäss Art. 179bis Abs.1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt.