3. 3.1 Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Anzeigesachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft wie folgt wiedergegeben: […] A.________ gab an, ihr Mobiltelefon werde abgehört, aufgezeichnet und anderen Menschen vorgespielt. Ihre Wohnung sei abhörbar gewesen oder sei es heute noch. Sie sei nachts oder morgens zwischen 04:00 Uhr und 07:00 Uhr geweckt worden, indem ihr Nachbar, der über ihr in der Attikawohnung gewohnt habe [Anmerkung der Kammer: wohnt], ihre abgestellten Mobiltelefone zum Lautgeben gebracht habe. Auch die Eingangs-Lautfunktion werde, obwohl sie abgestellt habe, aktiviert.