382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt, hier die Nichtanhandnahmeverfügung und den dieser zugrunde liegenden Sachverhalt begrenzt. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch Hausfriedensbruch rügt, geht sie über den von ihr zur Anzeige gebrachten Sachverhalt hinaus und kann nicht gehört werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.