1. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen ihren Nachbarn initiierte Strafverfahren wegen (u.a.) unbefugten Abhörens ihres Mobiltelefons nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2024 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.