Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 37 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 19. Januar 2024 (O 24 53) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) gegen ihren Nachbarn initiierte Strafverfahren wegen (u.a.) un- befugten Abhörens ihres Mobiltelefons nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Be- schwerdeführerin am 26. Januar 2024 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ver- fügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachstehenden einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsob- jekt, hier die Nichtanhandnahmeverfügung und den dieser zugrunde liegenden Sachverhalt begrenzt. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch Hausfriedensbruch rügt, geht sie über den von ihr zur Anzeige gebrachten Sach- verhalt hinaus und kann nicht gehört werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Anzeigesachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft wie folgt wiedergegeben: […] A.________ gab an, ihr Mobiltelefon werde abgehört, aufgezeichnet und anderen Menschen vor- gespielt. Ihre Wohnung sei abhörbar gewesen oder sei es heute noch. Sie sei nachts oder morgens zwischen 04:00 Uhr und 07:00 Uhr geweckt worden, indem ihr Nachbar, der über ihr in der Attika- wohnung gewohnt habe [Anmerkung der Kammer: wohnt], ihre abgestellten Mobiltelefone zum Lautgeben gebracht habe. Auch die Eingangs-Lautfunktion werde, obwohl sie abgestellt habe, akti- viert. Ihre Gespräche würden unterbrochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht passe, was sie für ein Thema habe. Sie leide oft unter fast unerträglichen Funkstörungen auf ihrem Körper, was oft zu Durchfall führe. Sie müsse immer mit Oropax schlafen, da sie sonst wegen dem Lärm nicht schla- fen könne. Meistens komme sie kaum zum Tiefschlaf, was dazu führe, dass man nicht mehr lesen oder andere Sachen im Gehirn aufnehmen könne. Sie habe einmal nachts mit der Ambulanz abgeholt werden müssen, weil sie wegen ihres Herzschlags Angst hatte. Sie würde sofort merken, wenn der Beschuldigte mal weg sei und das Funkgerät abgestellt sei. Sie dürfe nie Klavier spielen, ansonsten werde sie mit Funk betraft. Ihre Geräte, Lampen, Fernseher und Kaffeemaschinen würden alle ange- 2 griffen werden. Am 30.12.2023 sei ihre Schlafzimmerdeckenlampe kaputt gewesen und ihr Mobiltele- fon funktioniere auch nicht mehr. Der Funk auf dem Mobiltelefon werde immer zurückgestellt und sei kaum auszuhalten. 3.2 Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung hielt die Staatsanwaltschaft fest: [rechtliche Ausführungen zur Nichtanhandnahme und Eröffnung eines Strafverfahrens] Gemäss Art. 179bis Abs.1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer ein fremdes nichtöffentliches Ge- spräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Ton- träger aufnimmt. Im vorliegenden Fall macht A.________ geltend, ihr Nachbar störe sie in ihrer (Nacht-)Ruhe und höre ihre Mobiltelefone ab, indem er ein Funkgerät benutze. All ihre Geräte würden vom Funkgerät ange- griffen werden. Dem Schreiben von A.________ sind keine konkreten Angaben zu entnehmen, die auf das Vorliegen eines Funkgeräts oder eine erfolgte Abhörung oder Ruhestörung durch den Be- schuldigten hinweisen. Insgesamt liegen keine plausiblen Tatsachengrundlagen vor, die einen genü- genden Anfangstatverdacht dafür begründen würden, dass der Beschuldigte A.________ mit einem Funkgerät abhören und in ihrer Ruhe stören würde. Es mangelt somit an einem genügenden Tatver- dacht, der eine Verfahrenseröffnung rechtfertigen würde. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4. 4.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Bst. a). Demgegenüber kann sie auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie so- fort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- rechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Ver- mutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Eingabe an die Beschwerdekammer nicht darzutun, weshalb die Staatsan- waltschaft angeblich zu Unrecht kein Verfahren an die Hand genommen hat. Sie setzt sich mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung denn auch nicht wirklich auseinander. So geht aus ihren Ausführungen nicht hervor, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe ei- nen anderen Entscheid nahelegen. Vielmehr beschränkt sie sich hauptsächlich auf 3 eine Wiederholung des in der Anzeige Vorgebrachten. Die von ihr beschriebenen mutmasslichen Vorfälle beruhen jedoch entweder einzig auf Vermutungen (so auch die beschwerdeführerischen Formulierungen Ich denke, weil er die Gespräche abhört. und Er kann, meiner Überzeugung die Gespräche aufnehmen und später abspielen.) oder stellen le- diglich Behauptungen dar, wie z.B. das angebliche Auffinden einer Wanze. Letzte- res wird weder durch das Einreichen der Wanze selbst noch durch allfällige Zeu- genaussagen belegt. Es fehlt damit klarerweise an Verdachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen. Das Verfahren wurde daher richtigerweise nicht an die Hand genommen. 4.3 Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie zudem von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigung wird keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 8. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5