3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Für die ausgerichtete amtliche Entschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.