E. 2, 6B_444/2013 vom 27. August 2013 E. 4.1). Es ist entsprechend keine Entschädigung zu sprechen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird wie folgt abgeändert: C.________ wird im Verfahren gegen A.________ wegen Wuchers und Betrugs nicht als Privatkläger zugelassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden vom Kanton Bern getragen.