135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschuldigte hat diese Kosten dem Kanton Bern nicht zurückzubezahlen. 5.4 Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, macht darüber hinaus jedoch keine Entschädigung für sich geltend. Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 [= Pra. 2012 Nr. 82] E. 2, 6B_444/2013 vom 27. August 2013 E. 4.1).