Er bringt nicht vor, dies getan zu haben, was sich im Übrigen auch nicht aus den Akten ergibt. Dieses Versäumnis muss er sich selbst zurechnen lassen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er das Gefühl hatte, das Formular noch vor Ort ausfüllen zu müssen. Allfällige mangelnde juristische Kenntnisse und Überforderung durch das Formular sind daher vorliegend unbeachtlich. 4. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Sache ist spruchreif und ein kassatorischer Entscheid würde nicht mehr als formalen Leerlauf bedeuten. Insbesondere hatten die Parteien Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Die Beschwerdekam-