Doch selbst diese Hinweispflicht der Staatsanwaltschaft entfiel, da bereits bei der Eröffnung des Vorverfahrens ein Verzicht vorlag (vgl. NYDEGGER, Vom Geschädigten zum Privatkläger, in: ZStrR 136/2018, S. 78). Damit haben weder Polizei noch Staatsanwaltschaft Vorschriften zur Aufklärung des Beschwerdegegners verletzt. Insbesondere stellt ein allfälliges Vorlegen des Formulars ohne Erklärungen nach dem Gesagten keine Rechtsverletzung dar. Der Beschwerdegegner hätte sich bei Fragen an die anwesenden Polizeibeamten wenden können. Er bringt nicht vor, dies getan zu haben, was sich im Übrigen auch nicht aus den Akten ergibt.