Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird nicht vorgebracht, dass eine Täuschung über den Namen kausal für den Verzicht gewesen wäre. Damit ist eine allfällige Täuschung über den Namen höchstens für die materiellrechtliche Würdigung durch das Sachgericht von Relevanz. 3.3.3 Mehrmals wurde die mangelnde Aufklärung des Beschwerdegegners gerügt. Diese sei den Strafverfolgungsbehörden vorzuwerfen und dürfe dem Beschwerdegegner nicht zum Nachteil gereichen. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdegegner in Ermangelung einer Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität nicht Opfer i.S.v. Art. 116 StPO ist.