Auch ein allfälliger Irrtum des Beschwerdegegners über den Namen des Beschwerdeführers ist für die vorliegend zu beantwortende Frage nicht von Belang. Der Beschwerdegegner wusste offensichtlich, gegen wen das Strafverfahren geführt wurde und damit auch, in welchem Strafverfahren er sich als Privatkläger konstituieren würde oder eben nicht. Der Irrtum ist daher kein wesentlicher im Sinne der Irrtumslehre. Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird nicht vorgebracht, dass eine Täuschung über den Namen kausal für den Verzicht gewesen wäre.