7 gerichtet waren. Dass er die Bauarbeiten mit einem Verzicht auf die Stellung als Privatkläger zu beschleunigen versuchte, kann damit bloss einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mittels einer weiteren Straftat i.S.v. Art. 386 Abs. 3 StPO auf einen Verzicht des Beschwerdegegners hingewirkt hätte; dies wird auch nicht vorgebracht. 3.3.2 Auch ein allfälliger Irrtum des Beschwerdegegners über den Namen des Beschwerdeführers ist für die vorliegend zu beantwortende Frage nicht von Belang.