Der Beschwerdegegner habe sich in einem Irrtum hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers befunden. Insbesondere aufgrund dieser Täuschung könne das Formular nicht als Verzicht einer Privatklage gegen den Beschwerdeführer verstanden werden. 3.3 Diese Vorbringen sind wie folgt zu würdigen: 3.3.1 Es wird vorgebracht, dass sich der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Verzichts nicht im Klaren über die Tragweite der Handlungen des Beschuldigten gewesen sei. Dem Protokoll der Einvernahme vom 10. Juli 2024 lässt sich auf Z. 284 entnehmen, dass dem Beschwerdegegner erklärt wurde, was Wucher ist.