Daher könne nicht von einer Schwäche im Urteilsvermögen des Beschwerdegegners ausgegangen werden. 3.2.6 Mit Eingabe vom 5. November 2024 reichte der Beschwerdegegner zwei Protokolle von Einvernahmen des Beschwerdeführers zu den Akten. Daraus erhelle, dass sich der Beschwerdeführer verschiedener Täuschungen bedient habe. Zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung sei der Beschwerdegegner deshalb im Glauben gewesen, dass der Beschwerdeführer ein rechtschaffener Handwerker und Inhaber des E.________ sei. Der Beschwerdegegner habe sich in einem Irrtum hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers befunden.