Der zweiten Einvernahme des Beschwerdegegners lasse sich im Übrigen entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht über seinen Namen getäuscht und sogar einen Ausweis mit seinem richtigen Namen gezeigt habe. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer schliesslich ein Protokoll einer Einvernahme des Beschwerdegegners ein, aus dem hervorgehe, dass dieser seine administrativen Angelegenheiten selbst besorge. Daher könne nicht von einer Schwäche im Urteilsvermögen des Beschwerdegegners ausgegangen werden.