Aus den Akten gehe nicht hervor, ob und in welchem Umfang der Beschwerdegegner über das Institut der Privatklägerschaft und die Folgen eines allfälligen Verzichts aufgeklärt worden wäre. Es sei vielmehr anzunehmen, dass eine solche Aufklärung, wie sie bezüglich des Tatbestandes des Wuchers durch die Polizei erfolgt sei, ebenfalls im Protokoll vermerkt worden wäre, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätte. 3.2.5 In den abschliessenden Bemerkungen vom 10. Oktober 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, es spiele gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Rolle, dass die Aufklärung nicht umfassend protokolliert worden sei.