6 anwaltschaft. Die Kantonspolizei Bern setze dies eigenständig ein. Weiter sei dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass aus der Erklärung zum Tatbestand des Wuchers, welche gemäss Protokoll vorgenommen worden sei, nicht auf Erklärungen zum Formular geschlossen werden könne. Aus den Akten gehe nicht hervor, ob und in welchem Umfang der Beschwerdegegner über das Institut der Privatklägerschaft und die Folgen eines allfälligen Verzichts aufgeklärt worden wäre.