Der Beschwerdegegner hebt in seiner Stellungnahme hervor, dass er mit dem Ausfüllen des Formulars komplett überfordert gewesen sei. Dass auch die Staatsanwaltschaft diese Einschätzung teile, widerspreche entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht der Tatsache, dass das Formular standardgemäss verwendet werde. Vielmehr unterstreiche dies den Bedarf nach verständlicheren Formulierungen. Es handle sich im Übrigen nicht um ein internes Formular der Staats-