Er sei folglich zum Zeitpunkt des Verzichts überfordert und nicht in der Lage gewesen, rational zu beurteilen, ob er sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen wolle oder nicht. Mangels genügender Dokumentation sei ausserdem zugunsten des Beschwerdegegners davon auszugehen, dass nicht rechtsgenüglich aufgeklärt worden sei. 3.2.4 Der Beschwerdegegner hebt in seiner Stellungnahme hervor, dass er mit dem Ausfüllen des Formulars komplett überfordert gewesen sei.