Das Ausüben von Druck sei gar nicht notwendig, um ihn in die entsprechend gewünschte Richtung zu leiten; gute Gesprächsführung scheine auszureichen. Aufgrund der emotionalen Abhängigkeit vom Beschwerdeführer, dem hohen Alter und der Unerfahrenheit in Strafverfahren müsse von einer Schwäche im Urteilsvermögen des Beschwerdegegners ausgegangen werden. Er sei folglich zum Zeitpunkt des Verzichts überfordert und nicht in der Lage gewesen, rational zu beurteilen, ob er sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen wolle oder nicht.