Die Praxis des Bundesgerichtes, wonach der Wille zum Verzicht unmissverständlich zum Ausdruck kommen müsse, habe der Praxis des Obergerichts des Kantons Bern vorzugehen. 3.2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, dass der Beschwerdegegner gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei im Gespräch klare Zeichen einer Überforderung gezeigt habe. Bei ihm handle es sich um ein leichtgläubiges Opfer, welches durch gutes Zureden beinahe allem zustimme, was vorgeschlagen werde. Das Ausüben von Druck sei gar nicht notwendig, um ihn in die entsprechend gewünschte Richtung zu leiten;