Hierzu fänden sich in den Akten ebenfalls keine Hinweise. Dass den Straftatbeständen des Wuchers und des Betrugs die Elemente der Unerfahrenheit, Unterlegenheit oder arglistiger Täuschung inhärent seien, ändere nichts daran. Daraus könne nicht automatisch ein Willensmangel hinsichtlich der Verzichtserklärung hergeleitet werden. Die Praxis des Bundesgerichtes, wonach der Wille zum Verzicht unmissverständlich zum Ausdruck kommen müsse, habe der Praxis des Obergerichts des Kantons Bern vorzugehen.