Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung. Willensmängel bezüglich der Endgültigkeit des Verzichts seien nicht beachtlich. Zu beachten seien jedoch Täuschungshandlungen, Einwirkungen durch eine Straftat sowie unrichtige behördliche Auskunft. Eine unrichtige behördliche Auskunft könne ausgeschlossen werden, hierzu fehlten Hinweise in den Akten. Eine Täuschungshandlung wie auch eine Einwirkung durch eine Straftat müssten sich direkt auf die Verzichtserklärung des Beschwerdegegners beziehen. Hierzu fänden sich in den Akten ebenfalls keine Hinweise.