den anwesenden Polizisten richten können. Es erscheine schlicht unwahr, dass dem Beschwerdegegner die Konsequenzen seines Verzichts nicht bekannt gewesen seien, da das Formular eine übersichtliche und verständliche Erklärung beinhalte, was die Stellung als Privatkläger bedeute. Ihm hätte auch klar sein müssen, dass seine Unterschrift einen gewissen fait accompli schaffen werde. Es erscheine ausserdem widersprüchlich, dass die Staatsanwaltschaft das Formular, auf welches sie sich in der Regel ohne Weiteres verlasse, als für Laien kaum verständlich bezeichne. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung.