Insgesamt sei sich der Beschwerdegegner der Bedeutung der Verzichtserklärung nicht bewusst gewesen und habe sich in einem berechtigten Willensmangel befunden. 3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt zuerst eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Aufklärung des Beschwerdegegners. Dem Einvernahmeprotokoll lasse sich entnehmen, dass die Einvernahme in Anwesenheit einer Polizistin und eines Polizisten durchgeführt worden sei. Dies müsse auch für das Ausfüllen des Formulars gelten.