Zum Zeitpunkt des Verzichts habe der Beschwerdegegner vor allem befürchtet, eine Privatklage könne dazu führen, dass noch weitere Sachen auf ihn zukommen und so die Fertigstellung der Arbeiten behindert werden könnten. Aus den Akten ergebe sich nicht, ob und inwieweit der Beschwerdegegner über das Institut der Privatklägerschaft und die Folgen eines Verzichts auf diese Stellung aufgeklärt worden sei. Dies dürfe nicht zu Ungunsten des Beschwerdegegners gewertet werden. Insgesamt sei sich der Beschwerdegegner der Bedeutung der Verzichtserklärung nicht bewusst gewesen und habe sich in einem berechtigten Willensmangel befunden.