Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger bei nicht anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten nicht leichthin anzunehmen sei. Es liege auf der Hand, dass ein juristischer Laie mit dem korrekten Ausfüllen des Formulars überfordert sei, zumal die gesetzliche Regelung für Laien kaum verständlich sei. Unter diesen Umständen sei es überspitzt formalistisch, aus dem Formular einen definitiven Verzicht auf die Privatklage abzuleiten. Der Beschwerdegegner habe zu diesem Zeitpunkt den Beschuldigten stets als «F.________» bezeichnet.