Im Schreiben vom 2. September 2024 ergänzte der Beschwerdegegner, dass die Eröffnungsverfügung vom 12. Juli 2024 gegen unbekannte Täterschaft ausgestellt worden sei, zwei Tage nachdem (recte: bevor) der Beschwerdegegner das Formular ausgefüllt habe. In diesem Formular sei als beschuldigte Person die Einzelfirma «E.________», vertreten durch «F.________», verzeichnet. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger bei nicht anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten nicht leichthin anzunehmen sei.