Er habe das Gefühl gehabt, dass er es noch vor Ort ausfüllen müsse. Das Formular und die darin enthaltenen Begriffe seien ihm fremd gewesen. Er sei sich entsprechend der Konsequenzen seines Handelns nicht bewusst gewesen. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass der durch den Beschuldigten ausgelöste Irrtum zum Zeitpunkt der Einvernahme fortbestanden habe. Im Schreiben vom 2. September 2024 ergänzte der Beschwerdegegner, dass die Eröffnungsverfügung vom 12. Juli 2024 gegen unbekannte Täterschaft ausgestellt worden sei, zwei Tage nachdem (recte: bevor) der Beschwerdegegner das Formular ausgefüllt habe.