4 2024 machte der Beschwerdegegner zusammengefasst geltend, dass er zum Zeitpunkt des Verzichts die ausgeführten Arbeiten noch nicht angezweifelt habe, weder in Bezug auf das Missverhältnis von Preis und Leistung noch wegen der mangelhaften Qualität. Somit habe er sich hinsichtlich des Vorliegens einer Straftat geirrt, was beim Wucher tatbestandsimmanent sei. Am Ende der polizeilichen Einvernahme sei ihm das entsprechende Formular ohne weitergehende Erklärung vorgelegt worden. Er habe das Gefühl gehabt, dass er es noch vor Ort ausfüllen müsse.