Dies gilt insbesondere bei Antragsdelikten, bei welchen sich der Geschädigte durch Stellen des Strafantrags bereits als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), aber im Nachhinein auf diese Stellung verzichten kann (Beschluss [Leitentscheid] des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.1 und 3.4; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 138 vom 31. Mai 2021 E. 7 und BK 20 180 vom 26. Juni 2020 E. 4.1). 3.2 3.2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung verweist die Staatsanwaltschaft vorab auf zwei Schreiben des Beschwerdegegners. Im Schreiben vom 26. August