Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam (Art. 107 Abs. 2 StPO). Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren (Art. 305 Abs. 1 StPO).