Diesbezüglich beantragte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme, es sei nicht darauf einzutreten, da diese Delikte über den Streitgegenstand hinausgingen. In den abschliessenden Bemerkungen vom 10. Oktober 2024 bestätigte der Beschwerdeführer, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Privatklägerschaft bezüglich Sachbeschädigung und unbefugten Aufnehmens sind im Lichte der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu lesen. Die Staatsanwaltschaft gab mithin Anlass zu diesen Ausführungen.