2 sich der Verzicht auf Privatklage vom 10. Juli 2024 nicht darauf ausdehne. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde den Antrag, dass der Beschwerdegegner nicht als Privatkläger im Verfahren wegen Wuchers und Betrugs zuzulassen sei. In der Begründung der Beschwerde nimmt er ebenfalls kurz Bezug auf Sachbeschädigung und unbefugtes Aufnehmen. Diesbezüglich beantragte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme, es sei nicht darauf einzutreten, da diese Delikte über den Streitgegenstand hinausgingen.