Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung bezieht sich nur auf die Delikte Wucher und Betrug. In der Begründung der Verfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Vorwürfe der Sachbeschädigung und des unbefugten Aufnehmens erst später Gegenstand des Strafverfahrens geworden seien, weshalb