Die Beschwerde erfolgte fristgerecht. 2.2 Was die Frage der Zulassung des Beschwerdegegners als Privatkläger in Bezug auf Wucher und Betrug anbelangt, geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. 2.3 Das rechtliche geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung eines Entscheids ergibt sich grundsätzlich aus dessen Dispositiv (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 382 StPO). Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung bezieht sich nur auf die Delikte Wucher und Betrug.