Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrensleitung verzichtete mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 auf einen zweiten Schriftenwechsel. Am 10. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein und am 18. Oktober 2024 ein Einvernahmeprotokoll zu den Akten. Der Beschwerdegegner reichte am 5. November 2024 abschliessende Bemerkungen ein und zwei Einvernahmeprotokolle zu den Akten.