2 der angefochtenen Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Mit Verfügung vom 19. September 2024 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BM 24 27692 eingereicht hatte, und bot der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2024, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.