tragte sinngemäss, im Verfahren BM 24 27692 als Privatkläger zugelassen zu werden. Mit Verfügung vom 4. September 2024 liess die Staatsanwaltschaft den Beschwerdegegner als Privatkläger zu (Ziff. 2 der Verfügung). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtanwalt B.________, am 16. September 2024 Beschwerde und beantragte, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.