6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den im vorliegenden Strafverfahren involvierten Straf- und Zivilklägern sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Auch ihnen ist demnach keine Entschädigung zuzusprechen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: